Gründungssatzung des 'Fördervereins der Karl-Schubert-Schule e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen 'Förderverein Karl-Schubert-Schule e.V.', im folgenden Verein genannt.
2. Der Sitz des Vereins ist 70597 Stuttgart, Obere Weinsteige 40.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel und Zweck des Vereins
2.1 Der Verein hat das Ziel, die Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen der „Karl-Schubert-Schule für Seelenpflege-bedürftige Kinder e.V.“ und des angeschlossenen Kindergartens ideell und materiell zu fördern.
Des Weiteren kann der Verein einzelnen Schülern für Schulaktivitäten finanzielle Unterstützung zukommen lassen.
Außerdem möchte der Verein eine Plattform sein zur Vernetzung und zur Förderung der Gemeinschaft von Schülern, Lehrern, Eltern, Freunden der Schule, ehemaligen Lehrern und ehemaligen Schülern.
2.2 Der Vereinszweck soll mit folgenden Mitteln/Maßnahmen erreicht werden:

  • Beschaffung von Mitteln (insbesondere durch Beiträge und Spenden) für den
    „Karl-Schubert-Schule für Seelenpflege-bedürftige Kinder e.V.“,
  • Unterstützung und Durchführung von informativen, kulturellen und sozialen Veranstaltungen an der Schule,
  • Anschaffung von Materialien, die der Weiterentwicklung der Schüler und
    Schule dienen,
  • Unterstützung der Schüler, Schulgremien und Elterninitiativen.

2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.4 Der Verein ist politisch und ethnisch neutral.
2.5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.6 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weiterhin dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
2.7 Vereinsämter sind Ehrenämter.
2.8 Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
2.9 Zur Erreichung der Vereinsziele dienen

  • das gesamten Aufkommen an Mitgliedsbeiträgen, Spenden, sowie sonstigen Einkünften.
  • das Abhalten von Vorstands-, Ausschusssitzungen sowie von Mitgliederversammlungen, die über die Zwecktreue und Funktionsgerechtigkeit der Vereinsaktivitäten beraten und beschließen.

§3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke anerkennt.
3.2 Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
3.3 Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
3.4 Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt des Mitglieds
  • durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit
  • durch Ausschluss

3.5 Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende des laufende Geschäftsjahres an den Vorstand erklärt werden. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
3.6 Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekannt zu geben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor einem Organ des Vereins zu geben.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
4.2 Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
4.3 Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.
4.4 In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
4.5 Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§5 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke
5.1 Die erforderlichen Mittel können aufgebracht werden durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand
  • Sonstige Einnahmen (z. B. Erbschaften)

5.2 Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres.

§6 Organe des Vereins
6.1 die Mitgliederversammlung
6.2 der geschäftsführende Vorstand
6.3 der erweiterte Vorstand

Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.

§7 Die Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
7.2 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
7.3 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7.4 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die:

  • Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins
  • Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

7.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine explizit andere Stimmenmehrheit vorschreiben.
Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
7.6 Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.
7.7 Bei Satzungsänderungen ist auf der Einladung auf diesen Tagesordnungspunkt gesondert hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.
7.8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8 Der geschäftsführende Vorstand
8.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer
  • dem Schatzmeister

8.2 Er leitet die Vereinsarbeit und trägt die Verantwortung für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
8.3 Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
8.4 Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften sind mindestens zwei Personen vom geschäftsführenden Vorstand notwendig.
8.5 Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.
8.6 Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der Schatzmeister trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss mit dem Vereinszweck (§2) vereinbar sein.
8.7 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Eine wiederholte Wahl in den Vorstand ist möglich.

§9 Der erweiterte Vorstand
9.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 5 Beisitzern.
9.2 Der erweiterte Vorstand beschließt über die Vergabe der Mittel.
9.3 Im erweiterten Vorstand sollten sowohl Eltern als auch Lehrer vertreten sein.

§10 Vereinsauflösung
10.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Diese kann aber nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung explizit hingewiesen wurde.
10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Karl-Schubert-Schule für Seelenpflege-bedürftige Kinder e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Stuttgart, den 22. Oktober 2008
unterzeichnet von folgenden Gründungsmitgliedern:

Sabine Brües, Christa Daiber, Andrea Drotleff, Ivo Bodo Franke, Leila Gasmi, Carolin Hauser, Georgios Kalpakidis, Edgar Kornmaier, Maren Krebs, Wolfgang Müller, Siegfried Mußler, Daniela Pirrone, Katharina Renold, Markus Schmid, Maria Staber, Anina Wenderoth, Markus Winkler, Sabine Winkler